Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe sowie generelles Feuerwerksverbot
Geltende Massnahmen
Im ganzen Kanton Bern gilt ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Mindestabstand 50 Meter).
Im ganzen Kanton Bern sind Feuerwerk, Höhenfeuer und Himmelslaternen auch über den Nationalfeiertag verboten.
Generelles Feuerwerksverbot
Zudem ist das Zünden von Feuerwerkskörpern (inkl. Kleinst-Knallkörpern) und Raketen sowie anderen pyrotechnischen Gegenständen auf dem ganzen Kantonsgebiet generell verboten, also auch ausserhalb der Feuerverbotszonen. Generell verboten sind auch das Steigenlassen von Himmelslaternen und das Anzünden von Höhenfeuern bzw. 1. Augustfeuer. Feuerwerke auf Seen sind möglich.
Gefahrenstufe
Die Waldbrandgefahr wird im ganzen Kanton Bern als «gross» beurteilt (Stufe 4)
Verhaltenshinweise
In Regionen mit grosser Waldbrandgefahr (Stufe 4) auf Feuer im Wald und in der Nähe des Waldes (bis 50 m Abstand) verzichten. Anweisungen der Behörden unbedingt befolgen.
Gefahrenbeschrieb
In Regionen mit «grosser» Wald- und Flurbrandgefahr (Stufe 4) können Brände leicht entstehen. Die Streuschicht ist vielerorts bereits wieder trocken und kann sich leicht entzünden. Die Feuerintensität und die Ausbreitung sind durch den hohen Anteil an trockenem Brandgut gross. Das Feuer brennt tief, die Flammenlänge ist gross. Feuer können im Boden weiterschwelen. Kronenfeuer sind in niederen Nadelholzbeständen oder an Hanglagen zu erwarten. Mit Wind ist in leicht entzündbarem Brandgut und in Nadelholzbeständen Flugfeuer zu erwarten.
Achtung!: Insbesondere bei Bränden in Nadelholzbeständen in Hanglage muss mit gefährlichem Feuerverhalten gerechnet werden. Windböen führen zu einer schnellen Feuerausbreitung.